Der Verein „Stage 7 - Tanzhaus Lohne e.V.“ gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereins-leben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger:innen sowie aller sonstigenMitarbeiter:innen orientieren:
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen.
Der Verein, seine Amtsträger:innen und Mitarbeiter:innen bekennen sich zu den Grundsätzeneines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die körperliche und seelischeUnversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder, insbesondere der ihnen anvertrautenKinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger:innen und Mitarbeiter:innenpflegen eine Kultur der Aufmerksamkeit und des aktiven Handelns und gewährleisten einenumfassenden Schutz vor psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt aller Beteiligten.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen vonToleranz, Vielfalt und Gleichberechtigung – unabhängig von Religion, Weltanschauung, ethni-scher Herkunft, geschlechtlicher Identität oder sexueller Orientierung. Der Verein wendetsich gegen Intoleranz, Diskriminierung und jede Form von politischem Extremismus. Er trittrassistischen, verfassungsfeindlichen, queerfeindlichen und fremdenfeindlichen Bestre-bungen entschieden entgegen.
Der Verein ist offen für die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und dieIntegration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte.
Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz,Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
1)
Der im Jahre 2015 gegründete Verein führt den Namen „Stage 7 - Tanzhaus Lohne e.V.“.
2)
Der Verein hat seinen Sitz in Lohne und ist in das Vereinsregister beim AmtsgerichtOldenburg unter der Nr. VR 201621 eingetragen.
3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1)
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tanzsports, derJugendhilfe und der Kunst und Kultur.
2)
Der Satzungszweck Förderung des Sports wird verwirklicht insbesondere durch:
a)
entsprechende Organisation eines Trainings- und Wettkampfbetriebes, sowohlfür den Freizeit- und Breitensport als auch für den Wettkampfsport
3)
Der Satzungszweck Förderung der Jugendhilfe wird verwirklicht insbesondere durch:
a)
Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit
b)
die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstal-tungen und -maßnahmen,
c)
Förderung junger Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung
d)
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl
e)
Mitwirkung, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Fami-lien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zuschaffen
4)
Der Satzungszweck Förderung der Kunst und Kultur wird verwirklicht insbesonderedurch:
a)
Konzeption, Entwicklung und Präsentation von Tanzshows
b)
Konzeption und Gestaltung von diversen Formaten zur Förderung von Tanz alsKunstform
c)
Schaffen von Veranstaltungen zur Stärkung der urbanen Tanzkultur wie z. B.Battles, Workshops, Erfahrungs- und Austauschräume
d)
Kooperationen mit verschiedenen Kultureinrichtungen und Kulturschaffendenwie z. B. Musikschulen, Kleinkunstbühnen und anderen Kulturstätten
e)
Mitgestaltung von verschieden städtischen Kulturveranstaltungen wie z. B.Lohner Kulturtage, Stadtfest
f)
Gestaltung von Möglichkeiten zur Mitwirkung an interdisziplinären Kunstprojekten wie z. B. Tanzvideos, Musikvideos, VR-Musicals, Stagings
1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.
3)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1)
Der Verein ist Mitglied
a)
Im Landessportbund Niedersachsen,
a)
im Kreissportbund Vechta und
a)
in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2)
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und sonstigen Regelwerke der Bündeund Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3)
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvor-stand über den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austrittbeschließen.
4)
Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denender Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt dergeschäftsführende Vorstand anlassbezogen die jeweils erforderlichen Delegierten und
1)
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2)
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Text-form an die Geschäftsadresse des Vereins zu richten. Die Aufnahme in den Verein istdavon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet,am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3)
Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetz-lichen Vertreter:innen in Textform.
4)
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. MitBeschluss-fassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Vorstand kann die Entscheidungüber die Aufnahme auch an einzelne Personen delegieren. Mit der Abgabe des Aufnah-meantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweilsgültigen Fassung an.
5)
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nichtbegründet werden.
6)
Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht der betroffenen Person das Rechtsmittel derBeschwerde an den Gesamtvorstand zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochenab Zugang der Aufnahmeablehnung in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins zurichten. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig. Der Weg zu den ordent-lichen Gerichten bleibt unberührt.
1)
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2)
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Formation, der sieangehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder amWettkampfbetrieb teilnehmen können.
3)
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen diesportlichen Angebote des Vereins nicht.
4)
Der Wechsel von einer passiven zur aktiven Mitgliedschaft ist grundsätzlich jederzeit möglich. Der Wechsel von einer aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist nur analog zuden Kündigungszeitpunkten gemäß § 7 Abs. 2. möglich.
5)
Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
6)
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes perBeschluss mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes ernannt. Sie haben in derMitgliederversammlung kein Stimmrecht.
1)
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Tod;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichenMitgliedern).
2)
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung in Text-form an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann jederzeit erklärt werdenund wird zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalendermonats wirksam.
3)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechteaus dem Mitgliedschaftsverhältnis und es besteht kein Anspruch auf Rückzahlungüberzahlter Beiträge. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein heraus-zugeben oder wertmäßig abzu-gelten
1)
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, insbesondere den in der Präambel genannten Grundsätzen;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw.Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins schadet;
- gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
2)
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellungist der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand und jedes Vereinsmitgliedberechtigt.
3)
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textformzuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von dreiWochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist istvom Gesamtvorstand unter Berück-sichtigung der Stellungnahme des betroffenenMitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
4)
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der Aus-schließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
5)
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittelder Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb einerFrist von drei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses in Textform an dieGeschäftsadresse des Vereins zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keineaufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
6)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitglie-derliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlungvon Zahlungs-verpflichtungen (Beiträge, Gebühren, Umlagen, etc.) in Verzug ist.Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erstdann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichensind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigtworden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textformmitzuteilen.
7)
Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um einMitglied des geschäftsführenden Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederver-sammlung.
1)
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie formationsspezifische Beiträge erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen könnenunterschiedliche Beiträge festgesetzt werden. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
2)
Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren entscheidet der Gesamt-vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichenMitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsseüber Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
3)
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbin-dung, der Anschrift, der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzu-teilen
4)
Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden dieBeiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen.
5)
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen,sind dadurch entstehende Kosten durch das Mitglied zu tragen.
6)
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist,befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
7)
Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltendgemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
8)
Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungenoder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teil-nahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
9)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
1)
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähigim Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in derMitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter:innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2)
Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18.Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter:innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen,sind aber berechtigt, an Mitglieder-versammlungen teilzunehmen.
1)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsord-nungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entschei-dungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter:innen und Übungsleiter:innen Folge zu leisten.
2)
Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschlussführen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a)
Verwarnung
a)
befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss Vereinsbetrieb.
3)
Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten dieVorschriften des § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand;
- die Jugendversammlung;
- der Jugendvorstand.
1)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahrstatt.
3)
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unterEinhaltung einer Frist von vier Wochen durch Aushang im Eingangsbereich des Tanz-hauses, Meyerhofstraße 17, 49393 Lohne und durch Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage unter www.stage7-lohne.de unter Angabe der Tagesordnung einberufen.Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Die Tagesordnungsetzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen und berechtigt.
4)
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zweiWochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Inter-esse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vomgeschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung eineraußerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitge-teilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträgesind ausgeschlossen. Die Einberufungsform ergibt sich aus Absatz 3.
5)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von derAnzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6)
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandssprecher:in, bei dessen/derenVerhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versamm-lung den/die Versammlungsleiter:in. Der/Die Versammlungsleiter:in bestimmt den/dieProtokollführer:in. Der/Die Versammlungsleiter:in kann die Leitung der Versammlungauf eine andere Person übertragen.
7)
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oderbei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durchelektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidetdarüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen,wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangtwird.
8)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. ZurÄnderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zweiDritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dasvon dem/der Versammlungsleiter:in und von dem/der Protokollführer:in zu unter-zeichnen ist.
10)
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlungein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres, wählbar zum/zurJugendleiter:in ist jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrechtkann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11)
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat:in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmenerhalten hat. Erreicht kein:e Kandidat:in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findeteine Stichwahl zwischen den Kandidat:innen mit der höchsten und der zweithöchstenStimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat:in, der/die die meistenStimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Wahl so oft wiederholt, bis ein/eKanditat:in die meisten Stimmen erhält. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat:innen das Amt angenommen haben.
12)
Alle Mitglieder können bis drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlungin Textform Anträge zur Tagesordnung mit Begründung an die Geschäftsadresse desVereins einreichen. Für die Berechnung der Drei-Wochen-Frist ist der Eingang desAntrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesord-nung sind den Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Für die Form der Bekanntmachung gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.
13)
Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinenAnspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Im Übrigengelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über dieMitgliederversammlung sinngemäß.
14)
Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. ander hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheitenzur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung desStimmrechts und die Auswahl der technischen Rahmen-bedingungen (z. B. die Auswahlder zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstandper Beschluss fest
15)
Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder beider Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigtenPersonen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, essei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereichdes Vereins zuzurechnen.
16)
Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriftenüber die Mitgliederversammlung sinngemäß.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
2. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer:innen und Ersatzkassenprüfer:innen;
6. Beschlussfassung über Umlagen
7. endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern und über die Verhängungvon Vereinsstrafen im vereinsinternen Berufungsverfahren
8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
9. Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gem. § 13 Abs. 12).
1)
Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus zwei bis fünf gleichbe-rechtigten Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wählen in ihrer konstituie-renden Sitzung eigenständig ein/e Vorstandssprecher:in und bestimmen die Aufgaben-verteilung in einem Geschäftsverteilungsplan.
2)
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3)
Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobeneAufgaben Beauftragte ernennen.
4)
Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis einneuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
5)
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahmedes Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitglie-derversammlung vorliegt.
6)
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die Zeitdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss eine/n Nachfolger:in bestimmen. Die Mitglie-derversammlung führt dann eine Nachwahl für die restliche Amtszeit durch.
7)
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die/den Vorstandssprecher:in, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesendist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon-oder Videokonferenz fassen, wenn mehr als die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren.Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäfts-führenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmedes/der Vorstands-sprecher:in.
8)
Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
1)
Der Gesamtvorstand besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- der/die sportliche Leiter:in
- der/die Marketingleiter:in
- dem/der Jugendleiter:in
- und bis zu sieben Beisitzer:innen.
2)
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederver-sammlung gewählt, alle übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme des/der Jugendleiter:in, werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen.
3)
Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
- Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
- Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
- Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführendenVorstandes
- Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren
- endgültige Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme von neuen Mitgliedernim vereinsinternen Berufungsverfahren
4)
Der Gesamtvorstand erlässt ein auf einer Risikoanalyse basierendes individuelles Schutzkonzept und trägt dafür Sorge, dass das Konzept gelebt und auf allen Ebenen umgesetzt wird. Das Schutzkonzept sieht u. a Regelungen
- zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex,
- zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses,
- zu konkreten Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern, insbesondere Kindern und Jugendlichen sowie untereinander,
- zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein und
- zum Umgang mit Vorfällen bzw. Verdachtsfällen vor.
5)
Der Gesamtvorstand soll mindestens alle zwei Monate einberufen werden. Im Übrigengelten die Absätze 4, 5, 7 und 8 des § 15 entsprechend.
1)
Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder ab einem Alter von 6 Jahren biszur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheitendes Vereins.
2)
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihrzufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
3)
Organe der Vereinsjugend sind:Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a)
der Jugendvorstand
a)
die Jugendversammlung
Der/Die Jugendleiter:in ist Vorsitzende:r des Jugendvorstandes und Mitglied desGesamtvorstandes. Der/Die Jugendleiter:in wird von der Jugendversammlung gewählt.Sollte die Jugendversammlung keine/n Jugendleiter:in benennen, kann diese/r von derMitglieder-versammlung gewählt werden. Die Amtszeit des/der von der Mitglieder-versammlung gewählten Jugendleiter:in endet, sobald die Jugendversammlung selbsteine/n Jugendleiter:in wählt.
4)
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereinsbeschlossen werden kann und der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandesbedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfallgelten die Regelungen dieser Satzung.
1)
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftli-chen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämterentgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlungeiner pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertrags-inhalte und Vertragsende istder geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann beiBedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haus-haltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütungoder Honorierung an Dritte vergeben.Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder ab einem Alter von 6 Jahren biszur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheitendes Vereins.
2)
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelleist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichenVerhältnisse und der Haushaltslage eine:n Geschäftsstellenleiter:in und/oder Mitar-beiter:innen für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsfüh-rende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungs-gemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter:innen und Trainer:innen abzuschließen.
3)
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter:innen des Vereins einen Aufwen-dungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durchdie Tätigkeiten im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes entstanden sind. DieMitglieder und Mitarbeiter:innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
4)
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Fristvon sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungenwerden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstel-lungen nachgewiesen werden.
5)
Einzelheiten können in der Finanzordnung geregelt werden.
1)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer:innen und ein/e Ersatzkassen-prüfer:in, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2)
Die Amtszeit der Kassenprüfer:innen beträgt zwei Jahre, wobei jedes Jahr ein:e Kassen-prüfer:in in geraden Jahren und ein:e Kassenprüfer:in in ungeraden Jahren gewähltwird. Eine direkte Wiederwahl ist nur für eine weitere Amtszeit zulässig. Der/die Ersatz-kassenprüfer:in wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Mitgliederversammlung kannstattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
3)
Die Kassenprüfer:innen prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskassemit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitglieder-versammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer:innen sind zur umfassendenPrüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
1)
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigtdurch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a)
Beitrags- und Gebührenordnung
b)
Finanzordnung
c)
Tanzhausordnung
d)
Ehrungsordnung
2)
Die Jugendversammlung des Vereins beschließt eine Jugendordnung, die der Genehmi-gung des geschäftsführenden Vorstandes bedarf.
3)
Die Ordnungen werden auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben und tretenan dem Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
4)
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzungnicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
1)
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger:innen, deren Vergütung den Ehren-amtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegen-über den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamt-lichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2)
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahr-lässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benut-zung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins, bei Vereinsveranstaltungen oderbei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden nichtdurch bestehende Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
1)
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung derVorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2)
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter:innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufga-benerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglichzu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden deroben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
3)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundver-ordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstandeine:n Datenschutzbeauftragte:n, wenn er aufgrund der gesetzlichen Regelungen dazuverpflichtet ist.
1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit vondrei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2)
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflö-sung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.
3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tanzsports.
4)
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauf-lösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufneh-menden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemein-nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
1)
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.11.2025 beschlossen.
2)
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.