SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Stage 7 – Tanzhaus Lohne e.V.“ und hat seinen Sitz in
Lohne.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister unter VR201621 beim Amtsgericht Oldenburg
eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und kann Mitglied in
weiteren Verbänden werden.
(5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein setzt sich zum Ziel mit Engagement Menschen für das Tanzen zu begeistern
und den Tanzsport zu popularisieren.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports -insbesondere des Tanzsports- nach § 52
Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung (AO) im Bereich des Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsports.
Darüber hinaus fördert der Verein den Gesundheitssport und die Integration und Inklusion
mit und durch Sport.
(3) Des Weiteren wirkt der Verein im Rahmen seiner allgemeinen Jugendarbeit bei der
Jugendförderung mit.
(4) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Durchführung von Training und Ausbildung auch in Form von Kursangeboten, Workshops
und im Rahmen von Kooperationen.
b) Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung von durch Abs. a) bedingten Geräten,
Sportanlagen und Räumen.
c) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern und Vereinsführungskräften.
d) Durchführung von Aktivitäten zur Gewinnung und Bindung von Kindern und Jugendlichen.
e) Durchführung von und Teilnahme an Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und sonstigen
sportlichen Veranstaltungen.
f) Durchführung von und Teilnahme an Projekten auf dem Gebiet des Tanzes.
(5) Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des
Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 4 Gliederung des Vereins
(1) Der Verein kann sich in Sparten und Gruppen gliedern.
(2) Über die Gründung oder Schließung dieser entscheidet der Vorstand.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die in der Lage
ist durch aktive Mitarbeit einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes zu leisten und die
die Satzung des Vereins anerkennt und ihre Mitgliedschaft nicht den Zielen des Vereins
widerspricht.
(3) Über eine Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.


§ 6 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Zahlung
(1) Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und
veröffentlicht.
(2) Kurs- und Formationsbeiträge und weitere Entgelte werden in Absprache mit den
Abteilungen und Gruppen vom Vorstand beschlossen und veröffentlicht.
(3) Sonstige Entgelte und Gebühren werden vom Vorstand festgelegt und veröffentlicht.
(4) Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand. Sie sind bekannt
zu geben.
(5) Forderungen werden angemahnt. Das Mahnverfahren umfasst zwei
Zahlungsaufforderungen, deren erste eine Frist von einem Monat, deren zweite eine Frist
von vierzehn Tagen besitzt und gleichzeitig die Androhung des Vereinsausschlusses zu
enthalten hat.
Die Kosten, die durch den Zahlungsverzug (z. B. Nebenkosten des Geldverkehrs bei
Nichteinlösung oder unberechtigtem Widerspruch einer SEPA-Lastschrift) entstehen sowie
die in der Beitragsordnung festgesetzten Mahngebühren werden dem säumigen Mitglied in
Rechnung gestellt.
(6) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand fällige Forderungen stunden oder
ermäßigen. In einem solchen Fall ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.


§7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an Beratungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und bei den Beschlussfassungen durch Ausübung des
Stimmrechts mitzuwirken. Die Mitglieder können an den Veranstaltungen sportlicher und
nichtsportlicher Art teilnehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach
zielgruppenspezifischen Angeboten besteht, sowie die Einrichtungen des Vereins nach
Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen nutzen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung und Ordnungen des Vereins zu befolgen und
nicht gegen die Vereinsinteressen zu handeln.
(3) Sie sind ferner verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge, Gebühren
und Entgelte zu entrichten.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien
und Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom
Mitglied, die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien und
Gegenstände zurückzugeben.
(5) Das Mitglied ist verpflichtet alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit
sind wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der
Bankverbindung etc. innerhalb eines Monats dem Verein schriftlich oder per Email
mitzuteilen.
(6) Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten bei der Erhaltung
und an der Arbeit des Vereins.
(7) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein
Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist dem Vorstand unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Kalendermonat schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat.
b) die Interessen des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat.
c) vorsätzlich gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat.
d) berechtigte Forderungen trotz zweimaliger Mahnung nicht ausgleicht.
Die Entscheidung über den Ausschluss des Mitglieds trifft der Vorstand.
Der Beschluss ist dem Vereinsmitglied unter Angabe des Grundes schriftlich
mitzuteilen. Dem Mitglied steht das Recht des Einspruches zu.
Der Einspruch ist binnen 30 Tagen dem Vorstand in schriftlicher Form vorzulegen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ausschlussbeschlusses.
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die
Mitgliedschaft.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende
Forderungen.


§ 9 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand


§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Wahl und Abberufung das Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Kassenprüfer bzw. der Kassenprüferinnen (2 + 1 Reserve)
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss
e) Entlastung des Vorstandes
f) Genehmigung des Haushaltsplans
g) Beschlussfassung über die Satzung
h) Beschlussfassung über Auflösung, Fusion oder Zweckänderung des Verbandes
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist von einem
Vorstandsmitglied nach §26 BGB mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung in Textform an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse einzuberufen.
(4) Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Mitglied dem
Verein, schriftlich bekannt gegebene Email- oder Postadresse gerichtet ist. Mitglieder, die
dem Verein keine Email-Adresse bekannt gegeben haben, werden per Brief eingeladen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied nach
§ 26 BGB mit einer Frist von zwei Wochen nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen,
wenn es mindestens 1/4 der Mitglieder unter der Angabe desselben Grundes verlangt.
(6) Die Tagesordnungspunkte werden in der Einladung bekannt gegeben.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(8) Als ordentliches Mitglied stimmberechtigt sind, mit jeweils einer Stimme, natürliche
Personen ab 14 Jahren sowie juristische Personen.
(9) Bei Nichtanwesenheit ist eine schriftliche Stimmenabgabe unzulässig.
(10) Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen
werden nicht gezählt.
(11) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins werden mit 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(12) Ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer unterzeichnet.
(13) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
1. Dringlichkeitsanträge
a) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag des
Verbandstages beim Präsidium schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
b) Zu Beginn des Verbandstages ist die Tagesordnung entsprechend zu
ergänzen.
c) Sachverhalte nach §10 Nr.13 Ziffer 3 können nur beraten, aber nicht
beschlossen werden.
2. Initiativanträge
a) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf dem
Verbandstag gestellt werden, beschließt der Verbandstag.
b) Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
c) Sachverhalte nach §10 Nr.13 Ziffer 3 können nur beraten, aber nicht
beschlossen werden.
3. Besondere Anträge
Satzungsänderungen, Fusion, Auflösung, Zweckänderung, Wahl und
Abberufung von Präsidiumsmitgliedern, Beschlussfassung über Beiträge und
Umlagen und Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen
für die Mitglieder haben, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge
den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei Einladung des Verbandstages
angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.


§ 11 Der Vorstand
(1) Für die Leitung und Vertretung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung für zwei
Jahre einen Vorstand. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder müssen das 21. Lebensjahr vollendet
haben.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden
und dem Kassenwart. Alle drei sind je einzelvertretungsberechtigt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen kommissarisch einen Nachfolger
bestimmen.


§ 12 Vergütungen, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht
diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder
Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a
EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine
angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot
der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf
Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit
prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(5) Einzelheiten kann die Geschäftsordnung regeln.


§ 13 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger bzw. -trägerinnen, deren Vergütung die
Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) nicht übersteigt, haften
für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse von Mitgliedern verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
haben jedes Mitglied und andere Betroffene insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 15 Änderung des Vereinszweckes und Auflösen des Vereins
(1) Der Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins
kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Eine Änderung des Zweckes kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden,
sind zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB die einzeln vertretungsberechtigten
Liquidatoren, sie werden vom Vorstand als solche benannt. Bei Auflösung oder Aufhebung
der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Körperschaft an die Stadt Lohne, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Sports zu verwenden hat.


§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Die in dieser Satzung genannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
(2) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.10.2018 beschlossen und
tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes
oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur
Erlangung der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.